11. GWB-Novelle: Wettbewerbsrecht: HDE warnt vor Verfassungsbeschwerden
Mit Blick auf die heute im Wirtschaftsausschuss des Bundestages stattfindenden Beratungen zum Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (11. GWB-Novelle) kritisiert der Handelsverband Deutschland (HDE) inhaltliche Punkte des Vorhabens sowie den Plan der Koalitionsfraktionen, den Gesetzentwurf noch in dieser Woche im Bundestag zu beschließen.
„Die geplanten gesetzlichen Änderungen gehen in die völlig falsche Richtung. Im parlamentarischen Verfahren zur 11. GWB-Novelle wurden sie zum Teil sogar noch verschlimmbessert“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Das geltende Kartellrecht funktioniere und garantiere einen freien und fairen Wettbewerb. „Das aktuelle Kartellrecht ist keineswegs ein zahnloser Tiger“, so Genth weiter. Das Bundeskartellamt habe in der Vergangenheit bewiesen, dass es bei Kartellrechtsverstößen und Marktmachtmissbrauch mit dem bestehenden Instrumentarium effizient und wirksam einschreiten könne.
Aus Sicht des HDE begegnet die zentrale Neuregelung im Gesetzentwurf mit neuen Eingriffsbefugnissen schweren verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstoße insbesondere gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. „Die vorgesehenen Eingriffe in die grundrechtlich geschützten Positionen der Unternehmen, wie die Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie, sind zudem unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig“, so Genth. Dies belege auch ein Gutachten von Prof. Dr. Martin Nettesheim von der Universität Tübingen. Die aktuell von den Regierungsfraktionen geplanten Änderungen würden die Bedenken eher verstärken als entkräften. So sollen die neuen weitgehenden Eingriffe in die unternehmerische Tätigkeit zwar grundsätzlich nur möglich sein, wenn die bereits existierenden Instrumente des Kartellrechts nicht ausreichen. Die Anforderungen an den entsprechenden Nachweis durch die Behörde sollen nun aber weiter abgesenkt werden. Sollte der vorliegende Entwurf tatsächlich in dieser Woche beschlossen werden und die Neuregelung zur Anwendung kommen, so müsse sich der Gesetzgeber auf eine verfassungsgerichtliche Überprüfung einrichten. „Da klare Voraussetzungen für die staatlichen Eingriffe in die unternehmerische Tätigkeit fehlen, hat die neue Norm den Charakter einer Blankoermächtigung“, so Genth.
Zwar sei zu begrüßen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten für Unternehmen mit einer aufschiebenden Wirkung verbessert werden sollen. Diese Änderung im Vergleich zum Regierungsentwurf gehe zwar in die richtige Richtung, sei aber nicht geeignet, um bestehende grundsätzliche Bedenken zu zerstreuen. „Die vorgesehenen Änderungen werden den Wettbewerb dämpfen und damit tendenziell zu höheren Preisen führen“, so Genth. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern werde ein Bärendienst erwiesen.