Elektronische Rechnung: Vorgaben praxisnah gestalten
Die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung im Geschäftsverkehr bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) grundsätzlich positiv und als weiteren Schritt in die Digitalisierung. Die entsprechende gesetzliche Änderung ist Teil des Wachstumschancengesetzes.
„Die elektronische Rechnung, ergänzt um ein späteres Meldesystem an die Finanzbehörden, kann zu einer effizienteren Rechnungsabwicklung und besseren Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs führen. Dafür bedarf es allerdings dann auch einer praxisgerechten Einführung dieser Systeme“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth.
Und da sieht der HDE noch einigen Verbesserungsbedarf. So stuft der Handelsverband die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung bis 2025 für alle Unternehmen als verfrüht ein, selbst wenn durch Übergangsregelungen zu diesem Zeitpunkt nur eine Empfangsbereitschaft hergestellt werden muss. Genth: „Aus unserer Sicht kann die verpflichtende elektronische Rechnung erst eingeführt werden, wenn die angekündigte staatliche Plattform zur Übermittlung elektronischer Rechnungen arbeitsfähig oder zumindest ein staatliches Tool zur Sichtbarmachung des Datensatzes verfügbar ist. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen sind aber noch keine Pläne bekannt.“
Während die staatliche Plattform vor allem für mittelständische Einzelhändler wichtig ist, nutzen große Handelsunternehmen die elektronische Rechnung schon länger höchst intensiv und haben dafür mit viel Geld IT-Infrastrukturen aufgebaut. Dafür nutzen sie in der Regel die EDIFACT-Standards, die von dem United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (UN-CEFACT) entwickelt wurden. Die Nutzung dieser bestehenden Standards wird durch den deutschen Gesetzentwurf spätestens 2028 allerdings de facto unmöglich, denn künftig sollen nur noch die Standards nach der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU zulässig sein. Dies ist für die betroffenen Unternehmen des Einzelhandels absolut unverständlich, zumal das Gesetz dafür keinerlei Begründung enthält.
Neben der deutschen Regelung, mit der die UN-Verfahren nicht mehr zulässig sind, kommt 2028 voraussichtlich eine EU-Richtlinie für die E-Rechnung in der gesamten EU. Den Richtlinienvorschlag gibt es schon. Demnach wären auch die UN-Standards zulässig – nicht als allgemeiner Standard, sondern wie heute auch, nur wenn die Geschäftspartner sich vertraglich darauf verständigen. Um Planungssicherheit und Klarheit zu schaffen, setzt sich der HDE dafür ein, die UN-Standards im bundesdeutschen Gesetz zuzulassen und das Gesetz genauso formulieren wie die EU-Richtlinie. Genth: „Das Wachstumschancengesetz darf bei den technischen Vorgaben für die elektronische Rechnung keinen nationalen Sonderweg vorsehen, sondern sollte sich bereits jetzt an die EU-Richtlinie halten. Alles andere sorgt für unnötige Unsicherheiten und Komplikationen.“