Einzelhandel begrüßt Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie
Den von Bundesjustizminister Marco Buschmann vorgelegten Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) grundsätzlich positiv. Die Verbandsklagerichtlinie sieht neue kollektive Rechtsschutzmöglichkeiten für Verbraucher vor. Beispielsweise sollen Verbraucherverbände unter bestimmten Voraussetzungen in Zukunft befugt sein, auch Schadensersatzansprüche gemeinsam für zahlreiche Verbraucher gegen Unternehmen durchzusetzen.
„Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie geht in die richtige Richtung“, so Peter Schröder, HDE-Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik. Dem Bundesjustizminister sei offensichtlich daran gelegen, faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten und dabei Verbraucher- und Unternehmensinteressen in gleicher Weise angemessen zu berücksichtigen. „Sachgerechte Anforderungen an die klagebefugten Einrichtungen sowie die Verpflichtung der Verbraucher, bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung der Klage beizutreten, schützen die Unternehmen vor Missbrauch, ohne die Verbraucherinteressen zu vernachlässigen“, so Schröder weiter. Ablehnend stehe der HDE hingegen der bereits im Koalitionsvertrag vorgesehenen Erweiterung der neuen kollektiven Klagemöglichkeiten auch auf kleinere Unternehmen gegenüber. „Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs ist weder EU-rechtlich geboten noch erforderlich, da auch kleine Unternehmen nicht schutzbedürftig wie Verbraucher sind“, erläutert Schröder.
Für das weitere Verfahren ist es nach Auffassung des HDE entscheidend, dass die Bundesregierung bei der Umsetzung der EU-Vorgaben nicht über diese hinausgeht. „Die Folgen der Corona-Krise und die Auswirkungen der Energiekrise belasten den Einzelhandel weiterhin. Der Gesetzgeber muss angesichts dieser fragilen wirtschaftlichen Lage alles tun, um Verunsicherungen der Unternehmen und neue Kostenrisiken zu vermeiden“, mahnt Schröder. Deshalb komme es jetzt darauf an, dass die vorliegende, grundsätzlich ausgewogene Regelung des Bundesjustizministeriums nicht durch Verschärfungen mit prozessrechtlichen Nachteilen für die Wirtschaft aus dem Gleichgewicht gebracht werde.