HDE sieht mögliche Verschärfung des Kartellrechts kritisch
Die von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck geplante Verschärfung des Kartellrechts bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) kritisch. Der Verband warnt vor den negativen Folgen eines solchen Eingriffs für den Wettbewerb und spricht sich daher gegen die Einführung missbrauchsunabhängiger Entflechtungsmöglichkeiten sowie kartellrechtlicher Gewinnabschöpfungsansprüche unter erleichterten Bedingungen aus.
„Die diskutierte Verschärfung des Kartellrechts ist der falsche Weg. Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen würde auf Kosten des Wettbewerbs gehen und damit am Ende den Verbrauchern schaden“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Der Ärger über nach wie vor zu hohe Benzin- und Energiekosten sei zwar nachvollziehbar. Auch der Handel sei hiervon direkt betroffen. „Die Einführung missbrauchsunabhängiger Entflechtungsmöglichkeiten und kartellrechtlicher Gewinnabschöpfungsansprüche ohne Nachweis des Verschuldens halten wir allerdings für einen Irrweg. Entsprechende Maßnahmen passen nicht in unsere Rechtsordnung“, so Genth weiter. Ihrer Einführung müsse eine klare Absage erteilt werden.
Das Bundeskartellamt habe bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, bei Verstößen gegen das Kartellrecht Abhilfemaßnahmen struktureller Art anzuordnen und auch unrechtmäßig erzielte Gewinne abzuschöpfen. Eine heute bereits grundsätzlich zulässige Entflechtungsanordnung muss allerdings – auch unter Berücksichtigung des Rechtsverstoßes – verhältnismäßig sein. „Das ist auch gut so, denn das Verhältnismäßigkeitsprinzip stellt einen elementaren rechtsstaatlichen Grundsatz dar“, betont Genth. Eine missbrauchsunabhängige Entflechtungsmöglichkeit würde dagegen verhaltensunabhängige Eingriffe in die Unternehmensstruktur ermöglichen, selbst wenn keine Beeinträchtigungen des Wettbewerbs vorliegen. Willkürliche und politisch motivierte Entscheidungen würden so begünstigt.
Auch die Einführung missbrauchsunabhängigerer Möglichkeiten zur Gewinnabschöpfung hält der HDE für sehr problematisch. Nach geltendem Recht hat das Bundeskartellamt bereits die Möglichkeit, bei einem schuldhaften Verstoß gegen das Kartellrecht die Abschöpfung des dadurch erzielten wirtschaftlichen Vorteils anzuordnen. „Der Vorschlag, auf den Nachweis des schuldhaften Rechtsverstoßes zu verzichten, widerspricht ebenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen“, so Genth weiter. Auch weil die Abschöpfung legal erwirtschafteter Erträge möglich wäre, stelle sich die Frage, ob eine solche gesetzliche Maßnahme überhaupt verfassungskonform sei. Sie würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass bei marktstarken Unternehmen Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum und in die Substanz des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ohne weitere Voraussetzungen möglich wären.