HDE warnt vor praxisferner Neuauflage der Corona-Arbeitsschutzverordnung
Mit Blick auf das für den 1. Oktober geplante Inkrafttreten der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales betont der Handelsverband Deutschland (HDE) die große Bedeutung des Infektionsschutzes für die Branche. Allerdings hält der Verband die umfassende Neuauflage der Corona-Arbeitsschutzverordnung in dieser Form nicht für erforderlich. Der HDE sieht zudem erhebliche Abstimmungsprobleme im Zusammenhang mit den aktuellen Energiesparverordnungen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
„Kunden und Beschäftigte vor Corona-Infektionen zu schützen, war für die Handelsunternehmen seit Beginn der Pandemie extrem wichtig. Das bleibt auch in diesem Herbst und Winter so“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die Branche werde sich weiterhin für den Infektionsschutz einsetzen. Allerdings schieße die Neuauflage der Corona-Arbeitsschutzverordnung über das Ziel hinaus, insbesondere angesichts der in den letzten Jahren erreichten Impferfolge. Der HDE lehne daher etwa die in der neuen Verordnung vorgesehene Wiedereinführung einer Homeoffice-Angebotspflicht für Arbeitgeber ab. In der Praxis komme es auch ohne diese neuen gesetzlichen Vorgaben kaum zu ernsthaften Problemen. „Der Gesetzgeber trägt hier unnötig Misstrauen in die Arbeitsbeziehungen und verursacht zudem ungerechtfertigte, neue Bürokratie“, so Genth weiter. Dabei stünden Arbeitgeber derzeit vor ganz anderen Herausforderungen. „Die Energiepreiskrise fordert viele Händlerinnen und Händler in wirtschaftlicher Hinsicht maximal heraus“, erklärt Genth. Gerade kleine und mittlere Handelsunternehmen wüssten aktuell häufig nicht, wie sie die Auswirkungen der Krise finanziell stemmen sollen.
Der Gesetzgeber muss laut HDE darüber hinaus sicherstellen, dass die Inhalte der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung zu den in den aktuellen Energiesparverordnungen enthaltenen Vorgaben der Bundesregierung passen. In den Verordnungen ist unter anderem geregelt, dass in beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels das Offenhalten von Ladentüren, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt ist. Jedoch schreibt die Corona-Arbeitsschutzverordnung aus Gründen des Infektionsschutzes regelmäßiges Lüften vor. Das stellt aus Sicht des HDE insbesondere die vielen kleinen Handelsbetriebe vor ein Problem, da sie neben der Ladeneingangstür keine weitere Außenluftzufuhr hätten. „Die beiden Regelungen passen in der Praxis überhaupt nicht zusammen. Hier müssen dringend Nachbesserungen in den jeweiligen Verordnungen erfolgen“, so Genth. Strikt abzulehnen sei auch eine nur einseitige Wiedereinführung der Testangebotspflicht für Arbeitgeber, da sie für die ohnehin krisenbedingt zumeist finanziell angeschlagenen Händlerinnen und Händler vor allem mit erheblichen Kosten und einem enormen Aufwand verbunden sei. „Es entsteht der Eindruck, dass die Arbeitgeber für den Infektionsschutz der Bevölkerung finanziell herhalten sollen. Doch hierbei handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe“, betont Genth. Der Staat müsse daher im Gegenzug die Bürgertests wieder für alle kostenlos zur Verfügung stellen.
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten. Nach Einschätzung des HDE ist diese sehr lange Laufzeit der Verordnung nicht verhältnismäßig. Der Verband spricht sich für eine Verkürzung der Laufzeit aus.