Pflicht zur elektronischen Rechnung praxisnah ausgestalten
In der Debatte um das Wachstumschancengesetz mahnt der Handelsverband Deutschland (HDE) zu einer praxisnahen Ausgestaltung der Vorgaben für die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr. Die E-Rechnung kann, ergänzt um ein späteres Meldesystem an die Finanzbehörden, eine effizientere Rechnungsabwicklung im Einzelhandel und eine bessere Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs durch die Finanzbehörden fördern. Hierbei kommt es laut HDE insbesondere auf eine praxisgerechte Einführung der Systeme an, denn die Situation der Einzelhandelsunternehmen ist höchst unterschiedlich.
„Die elektronische Rechnung ist ein weiterer Schritt in die Digitalisierung. Sie bis 2025 verpflichtend für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen einzuführen, ist aber verfrüht“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Eine Pflicht zur elektronischen Rechnung sei erst dann in der Praxis umsetzbar, wenn auch die angekündigte staatliche Plattform zur Übermittlung elektronischer Rechnungen arbeitsfähig sei. „Zumindest muss ein staatliches Tool zur Sichtbarmachung des Datensatzes verfügbar sein. Hierzu ist aber noch nichts bekannt“, so Genth weiter. Unter diesen Umständen würde die Pflicht zur E-Rechnung gerade im mittelständischen Einzelhandel in der Praxis scheitern.
Große Handelsunternehmen haben hingegen bereits ihre gesamte Lieferkette digitalisiert. Dies reicht von der digitalen Bestellung über die Kommunikation bei deren Bearbeitung bis hin zur digitalen Rechnung. „Viele Händlerinnen und Händler haben bereits in die entsprechende IT-Infrastruktur investiert und die digitale Rechnung ist nur ein Teil eines größeren Gesamt-Systems“, so Genth. In der Regel werden im Handel die EDIFACT-Standards genutzt, die von dem United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (UN-CEFACT) entwickelt wurden. „Mit dem deutschen Gesetzentwurf wird die Nutzung der bestehenden Standards spätestens 2028 de facto unmöglich, da nur noch die Standards nach der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung zulässig sein sollen“, so Genth weiter. Dieses Vorgehen sei nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, weil in der Gesetzesbegründung zu den entscheidenden Passagen des Wachstumschancengesetzes keinerlei Erklärung zum Vorgehen des Gesetzgebers enthalten ist.
Darüber hinaus kommt voraussichtlich 2028 eine EU-Richtlinie für die E-Rechnung in der gesamten EU. Im Richtlinienvorschlag ist vorgesehen, dass auch die EDIFACT-Standards zulässig sind. Und auch andere EU-Mitgliedstaaten, die ebenfalls verpflichtende E-Rechnungen einführen, lassen diese Standards weiter zu. „Die Frage ist, welche Verbesserungen die Bundesregierung bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs durch die Abschaffung bestehender Standards sieht, die andere Mitgliedsstaaten und die EU-Kommission anscheinend nicht erkannt haben“, sagt Genth.
So kommen die EDIFACT-Rechnungen bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU in jedem Fall nach Deutschland und die deutschen Handelsunternehmen müssen sie verarbeiten. Diese Rechnungen müssen dann auch an die Finanzbehörden gemeldet und in die Risikoanalyse-Systeme der Mitgliedstaaten einfließen. Das gilt auch in Deutschland, wenn Deutschland grenzüberschreitende Karussellgeschäfte wirksam bekämpfen und potenzielle Betrüger identifizieren will. „Ein nationaler Alleingang bei den technischen Vorgaben für die elektronische Rechnung ist daher nicht sinnvoll. Um Unsicherheiten und Komplikationen zu vermeiden, sollten sich die nationalen Vorgaben bereits heute am EU-Richtlinienvorschlag orientieren und die bestehenden Standards im bundesdeutschen Gesetz weiter zulassen“, so Genth.