Preisangabenverordnung: HDE begrüßt wichtige rechtliche Klarstellungen
Den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) verfassten Referentenentwurf einer Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) begrüßt der Handelsverband Deutschland (HDE). In einer dem BMWi vorgelegten Stellungnahme bewertet der HDE insbesondere die Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Vorschriften positiv. In der Preisangabenverordnung ist unter anderem geregelt, wie die Preise für Waren im Einzelhandel ausgezeichnet werden müssen.
„Mit der Novelle wird nicht nur die neue EU-Vorschrift zur Preisauszeichnung bei Preisherabsetzungen eins zu eins umgesetzt. Es erfolgen auch wichtige Klarstellungen im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung“, erläutert Peter Schröder, HDE-Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik. So begrüße der HDE ausdrücklich die Regelung zur Preisauszeichnung pfandpflichtiger Getränke. Zuvor sei hier in Folge der Rechtsprechung des Kammergerichts und wegen der Abmahntätigkeit einzelner Verbände im Einzelhandel eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden. Die Verordnung stelle nun klar, dass der Pfandbetrag wie bislang und vom Verbraucher gewohnt separat ausgewiesen werden könne und nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen sei. „Damit ist sichergestellt, dass die Verbraucher Getränkepreise wie bisher einfach vergleichen können. Zudem wird ein umweltpolitisch unerwünschter Wettbewerbsvorteil für pfandfreie Einweggebinde verhindert“, so Schröder.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen EU-Vorgaben zur Preisauszeichnung bei Preisherabsetzungen sieht der HDE allerdings Nachbesserungsbedarf. Die EU verpflichtet Händler in diesen Fällen grundsätzlich, als Referenz den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage anzugeben. „Diese zusätzliche Anforderung kann insbesondere bei verderblichen Lebensmitteln zu Problemen führen, den Abverkauf erschweren und damit eine unnötige Lebensmittelvernichtung zur Folge haben“, betont Schröder. Zwar habe die EU diese Problematik erkannt und dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, in diesen Fällen ausnahmsweise auf die Angabe eines Referenzpreises zu verzichten. Doch nach dem Referentenentwurf mache man von dieser Möglichkeit nicht vollumfänglich Gebrauch. „Das ist sehr bedauerlich. Wer es mit der Nachhaltigkeit ernst meint, sollte die von der EU vorgesehene Öffnungsklausel vollständig zu nutzen und verderbliche oder kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehende Waren von der neuen Vorschrift komplett ausnehmen. Hier gilt es nachzubessern“, fordert Schröder.